Verantwortung Ladungssicherung
Lesezeit: 5 Minuten
Aktualisiert am: 08.08.2024
Fachtexte von
Ladungssicherungs-Profis
Verantwortung Ladungssicherung
Wer trägt die Verantwortung für ordnungsgemäße Ladungssicherung?
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) schätzt den durch schlecht gesicherte Ladung entstehenden Schaden allein an Fracht und Lkw in Deutschland auf jährlich zwischen 200 und 300 Millionen Euro. Hinzu kommen Schäden an Gesundheit und Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer sowie an der Umwelt. Etwa 25 Prozent aller Verkehrsunfälle im Schwerlastverkehr haben ihre Ursache in mangelnder Ladungssicherung. Dabei ist das Fehlen oder eine unsachgemäße Ladungssicherung (LaSi) etwa im Lkw eine Ordnungswidrigkeit, die bei einer Verkehrskontrolle mit einem Bußgeld von zumeist unter 100 € und Punkten bestraft wird. Kommt es jedoch zu Beschädigungen an Leib, Leben oder am Besitz anderer Personen, drohen dem Frachtführer oder Halter des Nutzfahrzeugs zum Teil hohe Freiheitsstrafen. Doch wer trägt die Verantwortung für eine ausreichende Ladungssicherung, welche Gesetze und Verordnungen gelten bei Beladung und Transport von Ladung im Lkw?
Geltende Gesetze und Verordnungen zur Verantwortung bei der Ladungssicherung
Ladungssicherung: die Verantwortung für Verlader und Versender
Gemäß § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss Ladung im Fahrzeug, zum Beispiel im Lkw, so gesichert werden, dass sie bei Ausweichbewegungen oder einer Vollbremsung nicht umfallen, verrollen, verrutschen oder Lärm verursachen kann. Bei der Ladearbeit ist zudem eine Überladung zu vermeiden. Maßnahmen, die geeignet sind, unterschiedliche Arten von Ladung im Fahrzeug zu sichern, sind beschrieben in der VDI-Richtlinie 2700. Verantwortlich für die verkehrssichere Verladung, den Transport und die Entladung sind zunächst nach § 22 der StVO sowohl der Fahrer als auch der Verlader. Verantwortlich ist nach StVO somit nicht nur der Fahrer, sondern jede Person, die vom Absender beziehungsweise Versender (Frachtführer) oder Empfänger als Verlader beauftragt wurde, die Beladung oder das Entladen im Fahrzeug vorzunehmen. Als Verlader wird in der StVO-Vorschrift diejenige Person bezeichnet, die als „Beauftragte Person des Verladers“ eigenverantwortliche Entscheidungen bei der Beladung des Lkw treffen darf. Seitens des Transportunternehmens (Fahrzeughalter, Versender, Frachtführer) muss sichergestellt werden, dass Fahrer und Verlader geltende Richtlinien der Ladungssicherung (StVO, VDI 2700) im Fahrzeug kennen und gemäß ihrer Pflicht verantwortlich umsetzen können. Somit stehen Fahrzeughalter und das Unternehmen, welches das Verladepersonal stellt, in der Pflicht, für die Schulung des Fahrers und Personals zu sorgen und haben die Verantwortung, jederzeit die geeigneten Mittel für die Ladungssicherung (gemäß DIN EN) beim Verladen bereitzustellen, um Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Strafe und Haftung gemäß BGB, HGB und Straßenverkehrsordnung
Verstöße gegen die ordnungsgemäße Sicherung des Transportguts gelten in der Straßenverkehrsordnung als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeld und Punkten im Register des Kraftfahrt-Bundesamtes geahndet, wovon zumeist der Fahrer betroffen ist. Bei Fremdschäden an Sachen, Leib und Leben existiert die Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz). Bei Schäden an der Ladung definiert das HGB Schadensersatzansprüche.  In diesem Fall liegt die Verantwortlichkeit für die mangelnde Ladungssicherung häufig auch beim Frachtführer, Absender oder Halter des Fahrzeugs.